Handwerkerbonus

Liebe Freunde der erneuerbaren Energie

Mit dem Handwerkerbonus werden KonsumentInnen zusätzlich finanziell entlastet.

Ab dem 15. Juli 2024 wird es möglich sein, den Handwerkerbonus über die
Website www.handwerkerbonus.gv.at auch rückwirkend
für alle Handwerksleistungen ab dem 1. März 2024 zu beantragen.

Für Handwerkerleistungen ab 1. März 2024 können Fördermittel in Höhe von bis zu
2.000 Euro pro Person im Jahr 2024 und maximal
1.500 Euro pro Person im Jahr 2025 geltend gemacht werden.
Falls jemand über gar keinen Online-Zugang verfügt, bieten die Bürgerservicestellen der
Gemeindeämter oder die Handwerksbetriebe Unterstützung. Hier die meistgestellten Fragen:

Wer kann eine Förderung beantragen?

Mit dem Handwerkerbonus erhalten volljährige Privatpersonen eine Förderung für durchgeführte
Arbeitsleistungen rund um den privaten Wohn- und Lebensbereich. Die Privatpersonen müssen
am Leistungsort in Österreich ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (bzw. im Falle von
Neubauten dort einen Wohnsitz begründen wollen).

Was kann gefördert werden?

Gefördert werden nur reine Arbeitskosten (ohne Fahrt- und Materialkosten) für
Handwerkerleistungen rund um den im Inland privat genutzten Wohn- und Lebensbereich, die im
Zeitraum 1. März 2024 bis längstens 31. Dezember 2025 angefallen sind. Die Arbeitskosten
müssen auf der Rechnung separat ausgewiesen sein. Die Arbeitsleistung muss von einem
befugten Unternehmer erbracht und in Rechnung gestellt werden.
Z.B.: Die Erneuerung von Dächern, Spenglerarbeiten, Erneuerung von Fassaden, Austausch von Fenstern,
Austausch von Bodenbelägen, Erneuerung von Wandtapeten, Malerarbeiten, Installationen (z.B.
Elektroinstallationen, Sanitär, Heizung, Klima, usw.), Tischlerarbeiten, die auf die speziellen Maße eines
Raumes angepasst werden und mit dem Gebäude fest verbunden sind (z.B. Einbaumöbel, Einbauküchen),
Arbeitsleistungen im Zuge der Neuanlage eines Wintergartens oder einer Terrassenüberdachung,
Verglasungen einer Loggia, Infrastruktureinbauten an der Adresse des Wohnobjekts (wie z.B.
Versorgungsleitungen, Kanal, Brunnen u. dgl.), Dach- oder Fassadenbegrünung, Gartengestaltung,
Gartenarbeiten, Schaffung/Renovierung von Teichanlagen und Pools, etc.

Was wird bei Arbeitskosten nicht gefördert?

Material- und Entsorgungs-, Planungs- und Beratungskosten, gesetzlich vor­geschriebene
Wartungs­arbeiten, Gutachten und Ablesedienste. Bar bezahlte Arbeitsleistungen,
Arbeitsleistungen von Unternehmen, welche sich nicht im österreichischen bundesweit
einheitlichen System GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) befinden, etc.

Wie hoch ist die Förderung?

Die Förderungshöhe beträgt 20 % der förderungsfähigen Gesamtkosten (= Arbeitskosten exkl.
Umsatzsteuer) von maximal 10.000 Euro (2024) bzw. 7.500 Euro (2025) pro Person und
Wohnobjekt. Pro Person kann nur ein Förderantrag pro Kalenderjahr gestellt werden, wenn die
förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen.

Beispiel 1:

Ein im gemeinsamen Einfamilienhaus lebendes Ehepaar lässt sich 2024 einen Carport am Grundstück
aufstellen. Die Arbeitsleistung beträgt netto 6.000 Euro. Der Mann reicht die Rechnung ein und bekommt
1.200 Euro erstattet. Damit kann seine Frau 2024 noch weitere 800 Euro an Förderung für Arbeitsleistungen
an der gleichen Adresse beantragen.

Beispiel 2:

Eine Familie (Mutter, Vater und zwei volljährige Kinder) beauftragt unterschiedliche Handwerker für den Bau
eines Einfamilienhauses. Im Oktober 2024 reicht der Familienvater die gesammelten Rechnungen (gesamt
netto 24.500 Euro an Arbeitsleistungen) ein. Dafür bekommt er den Höchstfördersatz 2024 von 2.000 Euro
zurückerstattet. Die anderen Familienmitglieder können für dieses Wohnobjekt keinen weiteren
Handwerkerbonus in Anspruch nehmen.

Kombinationsmöglichkeit mit anderen Förderungen?

Nein. Für die im Rahmen der Förderungsaktion „Handwerkerbonus“ beantragten Arbeitsleistungen
können keine weiteren Bundes- oder Landesförderungen genutzt werden. Dies gilt nicht für
geförderte Darlehen und Zinszuschüsse. Die geförderten Arbeitsleistungen dürfen weiters nicht
einkommensteuerlich als Betriebsausgabe, Sonderausgabe, Werbungskosten oder
außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden oder durch Versicherungsleistungen
gedeckt sein.

Wie funktioniert die Antragsstellung?

Die Beantragung erfolgt online. Über eine Antragsmaske müssen nur wenige Daten bekannt
gegeben werden (Name, Adresse, IBAN, Rechnung). Zur Identifikation des Antragsstellers ist die
Anmeldung mittels ID Austria oder das Hochladen eines gültigen Lichtbildausweises notwendig.
Zudem wird es möglich sein, in Vertretung für jede Person den Antrag mit den notwendigen
Dokumenten einzureichen. Wenn Verwandte, Freunde, etc. nicht weiterhelfen können, bieten die
Bürgerservicestellen der Gemeindeämter und bei Bedarf auch der Handwerksbetrieb
Unterstützung bei der Antragstellung.
Informationen aus dem BMAW (Stand: 30.04.2024)

Mit freundlichen Grüßen,

Ing. Mag. Gottfried Rotter

 

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